Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 15.01.2021)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der WINDRIVE GmbH

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der WINDRIVE GmbH (Nachfolgend WINDRIVE genannt) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der WINDRIVE nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der WINDRIVE anzuzeigen.

§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise

Alle Rechnungen der WINDRIVE sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der WINDRIVE. Im Verzugsfalle ist die WINDRIVE berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die WINDRIVE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

Bei Zahlung in Teilbeträgen gilt: Nach dreimaliger Nichtzahlung der vereinbarten Monatsrate wird der noch offene Gesamtrestbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und die weitere Benutzung der Programme kann dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises untersagt werden. Dies gilt auch nach zweimaliger ergebnisloser Anmahnung des vereinbarten Barpreises. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die WINDRIVE ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

§ 3 Lieferung und Versand

Alle Angebote sind frei bleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der WINDRIVE genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der WINDRIVE eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die WINDRIVE diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die WINDRIVE an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der WINDRIVE nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der WINDRIVE nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die WINDRIVE nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der WINDRIVE die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht befreit.

Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der WINDRIVE liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der WINDRIVE zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die WINDRIVE aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der WINDRIVE verlässt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der WINDRIVE aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der WINDRIVE. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der WINDRIVE stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der WINDRIVE auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die WINDRIVE abgetreten.
Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die WINDRIVE unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der WINDRIVE unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die WINDRIVE dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der WINDRIVE bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der WINDRIVE alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

II. Besondere Bedingungen für Softwareprogramme

§ 1 Lizenzbestimmungen

1) Das Software Programm WINDRIVE Classic wird auf den Namen des Benutzers als Einzelplatzversion, oder als Mehrplatzversion mit Filialdatenaustausch lizenziert. Die mobile Datenerfassungssoftware WINDRIVE App wird für einzelne, oder mehrere Anwender erworben und lizenziert.

2) Die Softwareprogramme werden nach Wahl der WINDRIVE auf Datenträger oder digital geliefert und sind urheberrechtlich geschützt.

3) Die Softwareprogramme werden nicht verkauft, sondern - je nach Kaufumfang - lizenziert. Der Kunde erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger und der Umverpackung sowie sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.

§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung

1) Die Einzellizenz erlaubt dem Kunden die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Für eine Kopie der Software, die auf einem allgemein zugänglichen Speichermedium (z. B. Server) selbst installiert ist, wird keine zusätzliche Lizenz benötigt.

Wurde eine WINDRIVE-Mehrfachlizenz mit Filialimport erworben, so ist der Lizenzinhaber berechtigt, die Software auf mehreren Rechnern zu betreiben und die Daten mittels dem dann freigeschalteten "Filialimport" oder über eine Netzwerkverbindung zwischen den Rechnern auszutauschen. Wurde zusätzlich die mobile Datenerfassungssoftware WINDRIVE App erworben, so ist die Anzahl der möglichen Benutzer abhängig von der Anzahl der erworbenen WINDRIVE App Lizenzen.

2) Der Lizenzinhaber ist berechtigt, von der Software Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.

§ 3 Beschränkung der Lizenz

1) Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.

2) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung der WINDRIVE und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.

3) Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der WINDRIVE die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.

4) Die Benutzung der Software auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

5) Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln oder zu dekompilieren.

6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehreren Computern zu benutzen.

7) Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verkaufen.

8) Ist der Lizenzinhaber eine Fahrlehrergemeinschaft, die in Form einer GmbH, GbR etc. betrieben wird, so sind die an der Gemeinschaft beteiligten Gesellschafter (Fahrlehrer) nicht berechtigt, dass Programm zur Verwaltung von weiteren, für eigene Rechnung betriebenen Fahrschulen zu benutzen. Bei Zuwiderhandlungen erlöschen alle Rechte an dem erworbenen Software-Programm.

§ 4 Änderungen und Aktualisierungen

1) Die WINDRIVE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.

2) Die WINDRIVE kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.

3) Die WINDRIVE ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenzinhaber auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder die Aktualisierungskosten nicht bezahlt haben.

4) Eine Kompatibilität zu bestimmten Betriebssystemversionen bzw. zu bestimmter Hardware wird von der WINDRIVE nicht garantiert. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine genutzten Betriebssystemversionen bzw. seine Hardware zum Einen von deren Herstellern gewartet werden (End-Of-Life Fristen) und zum Anderen mit den von der WINDRIVE als kompatibel genannten Versionen bzw. Geräten übereinstimmen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

1) Die WINDRIVE gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Der Lizenzinhaber bestätigt, dass er kein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, sondern Gewerbetreibender.

2) Die WINDRIVE weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.

3) Tritt ein Mangel während der Gewährleistungsfrist auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Benötigt die WINDRIVE zur Überprüfung und/oder Behebung des Mangels die Datenbank des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung eine mittels dem WINDRIVE Datensicherungsprogramm "Sichern" gefertigte lesefähige Datensicherungsdatei auf seine Kosten an die WINDRIVE zu übersenden.

4) Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenzinhaber der WINDRIVE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenzinhaber teilt der WINDRIVE mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht.
Die WINDRIVE ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Lizenzinhaber mit sich bringen würde. Die WINDRIVE kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.

5) Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen der WINDRIVE für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenzinhaber gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenzinhaber vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzkosten mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenzinhaber das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.

6) Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Anwender die WINDRIVE wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die WINDRIVE nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Anwender, sofern er die Inanspruchnahme der WINDRIVE grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der WINDRIVE entstandenen Aufwand zu ersetzen.

7) Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.

8) Die Lieferung von Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

9) Über diese Gewährleistung hinaus haftet die WINDRIVE für den Zeitraum von einem Jahr ab Auslieferung der Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung der WINDRIVE ausgeschlossen, es sei denn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) wurde verletzt oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit liegt vor. Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

Im Falle einer Inanspruchnahme der WINDRIVE aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt vor, wenn der Kunde es versäumt hat, Maßnahmen zur Datensicherung durchzuführen, oder durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

§ 6 Sonstiges

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig der Sitz der WINDRIVE in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

III. Besondere Geschäftsbedingungen für SaaS-Lösungen

Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die SaaS-Lösungen die folgenden Besonderen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

1) Wir bieten verschiedene Softwarelösungen zur Unterstützung von Geschäftsprozessen an und stellen diese zur Nutzung über das Internet bereit (SaaS-Lösung). Der jeweilige Funktionsumfang der SaaS-Lösung sowie die Anforderungen an die Hardware- und Softwareumgebung, die auf Kundenseite erfüllt sein müssen, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Anwenderdokumentation. Die Überlassung der SaaS-Lösung (auf Datenträgern oder im Wege der Onlineübertragung) zur lokalen Installation ist nicht möglich.

2) Als Bestandteil der SaaS-Lösung wird Speicherplatz auf zentralen Servern zur Verfügung gestellt, auf den die mit der SaaS-Lösung erzeugten und verarbeiteten Daten für die Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden können. Die Archivierung der Daten entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist im Leistungsumfang derzeit enthalten.

3) Der Übergabepunkt der Leistung ist der Router-Ausgang des von uns genutzten Rechenzentrums zum Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum Rechenzentrum sowie das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Kundenseite muss der Kunde selbst Sorge tragen.

4) Üblicherweise ist die SaaS-Lösung auch außerhalb der Supportzeiten verfügbar (365 Tage, 24h), es besteht jedoch kein Anspruch hierauf. Soweit aus dringenden, unaufschiebbaren technischen Gründen ausnahmsweise Wartungsarbeiten während der Supportzeiten erforderlich werden, mit der Folge, dass die SaaS-Lösung in dieser Zeit nicht zur Verfügung steht, werden wir nach Möglichkeit rechtzeitig mittels E-Mail an die von Ihnen genannte Adresse informieren.

5) Wir führen die Analyse und Behebung dokumentierter, reproduzierbarer Fehler der SaaS-Lösung (nachfolgend „Supportleistungen“) mit unserem kompetenten Personal durch. Wir stehen für den Erfolg bei der Beseitigung von Fehlern nicht ein und übernehmen insoweit auch keine Garantie. „Fehler“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede vom Kunden gemeldete Störung, die zur Folge hat, dass die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit vom Angebot abweicht und sich dies auf deren Gebrauchstauglichkeit mehr als unwesentlich auswirkt, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der SaaS-Lösung bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Falls eine aufgetretene Störung nicht reproduziert werden kann, gilt diese nicht als Fehler. Die Parteien werden in diesem Fall das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen.

6) Der Kunde muss auftretende Fehler unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems melden. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag in Textform (E‑Mail) zu wiederholen. Wir sind zur Entgegennahme von Fehlermeldungen während unserer Supportzeiten erreichbar.

7) Wir sind nicht verpflichtet, Supportleistungen zu erbringen:

  • bei Fehlern, die auf unzulässigen Änderungen oder Anpassungen der SaaS-Lösung beruhen;
  • für andere Software (insbesondere Fremdsoftware, die auf Kundensystemen eingesetzt wird);
  • bei Fehlern, die auf unsachgemäßer oder nicht autorisierter Nutzung der SaaS-Lösung oder auf Bedienungsfehlern beruhen;
  • bei jeglichen Hardwaredefekten;
  • bei Nutzung der SaaS-Lösung auf anderen als den angegebenen zulässigen Hardware- und Betriebssystemumgebungen;
  • in Form von Vor-Ort-Einsätzen von unseren Mitarbeitern.

§ 2 Mitwirkungspflichten

Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Mitwirkungsleistungen sind vollständig und rechtzeitig zu erbringen. Die Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • bei der Nutzung sind alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten. Untersagt ist, Daten oder Inhalte auf Server von uns zu übertragen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen;
  • bei einer Fehlermeldung sind uns unverzüglich alle Dokumentationen, Protokolle und andere für die Fehlerbehebung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen;
  • es dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die frei von Computerviren oder anderem schädlichen Programmiercode sind;
  • es dürfen weder Software noch andere Techniken oder Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS-Lösung verwendet werden, die geeignet sind, den Betrieb, die Sicherheit oder die Verfügbarkeit zu beeinträchtigen.

§ 3 Sperrung von Daten

Macht ein Dritter uns gegenüber eine Rechtsverletzung durch Daten oder Inhalte geltend, die vom Kunden auf die von uns bereitgestellten Datenspeicher übermittelt wurden, sind wir berechtigt, die entsprechenden Daten oder Inhalte zu löschen, wenn der Dritte die Rechtsverletzung schlüssig dargetan hat. Wir werden den Kunden in diesem Falle auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Rechtsverletzung einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht oder nicht genügend nachgekommen, sind wir unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Soweit die Rechtsverletzung vom Kunden zu vertreten ist, ist er auch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

§ 4 Leistungsänderungen

Wir sind jederzeit berechtigt, die SaaS-Lösungen teilweise oder insgesamt weiterzuentwickeln, zu ändern oder zu ergänzen. Wir werden vertragsrelevante, erhebliche Änderungen per E-Mail auf das von Ihnen genannte E-Mail-Konto ankündigen. Der Kunde kann den Änderungen mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E‑Mail widersprechen. Unwidersprochen werden die Änderungen Bestandteil des Vertrages. In der Änderungsmitteilung wird auf die Folgen des Widerspruchs entsprechend hinweisen. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs sind wir berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen.

§ 5 Rechte bei Mängeln

Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt zwölf (12) Monate.

§ 6 Schutzrechte Dritter

Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, falls Dritte Schutzrechtsverletzungen gegen ihn geltend machen. Der Kunde ist nur berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere sich gerichtlich gegen die Ansprüche zu verteidigen oder gesetzliche Ansprüche des Dritten unter Vorbehalt zu befriedigen, sofern wir zuvor mitgeteilt haben, dass wir den Kunden gegen den Anspruch nicht verteidigen werden.

§ 7 Haftung

Wir haften für sämtliche sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Schäden, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

2) Im Übrigen beschränkt sich die Haftung pro Kalenderjahr auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden bis zu einem Gesamtbetrag für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr, der 50% der in diesem Kalenderjahr vom Kunden gezahlten Vergütung entspricht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall des Datenverlusts und der Datenverschlechterung.

§ 8 Geheimnisschutz; Datenschutz; Datensicherheit

1) Die Verarbeitung von Daten, die berufsrechtlichem Geheimnisschutz unterliegen, durch externe Dienstleister kann die Zustimmung der Personen erfordern. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass eine solche Zustimmungspflicht besteht und, falls ja, dass die entsprechende Zustimmungserklärung vorliegt.

2) Wir dürfen Zugriffsberechtigungen für die zur Verfügung gestellten Daten nur an eigene Mitarbeiter in dem für ihre jeweilige Aufgabe erforderlichen Umfang vergeben. Sollte ein Mitarbeiter von uns aus dem Unternehmen ausscheiden oder erfolgt ein Wechsel in der Tätigkeit, mit der Folge, dass der Mitarbeiter keinen Zugriff auf die Daten des Anwenders mehr benötigt, so ist die Zugriffsberechtigung dieses Mitarbeiters unverzüglich zu löschen.

3) Wir verpflichten uns, keinerlei Kopien oder andere Aufzeichnungen von den zur Verarbeitung übergebenen bzw. zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten anzufertigen oder die Anfertigung durch Dritte zu dulden bzw. an Dritte weiterzugeben. Hiervon ausgenommen sind Kopien oder andere Aufzeichnungen, die im Zuge einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung zwingend notwendig sind.

4) Außerhalb von Weisungen dürfen wir die zur Verarbeitung oder Nutzung überlassenen Daten weder für eigene Zwecke noch für Zwecke Dritter verwenden oder Dritten den Zugang zu diesen Daten ermöglichen.

5) Soweit der Kunde aufgrund geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegenüber einer Person verpflichtet ist, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu geben, werden wir dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen.

6) Wir setzen ausschließlich Mitarbeiter und Subunternehmer ein, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

7) Wir sichern sämtliche Daten, soweit dies mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist, wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigem Missbrauch. Sofern eine Gefährdung von Daten und SaaS-Lösung auf andere Weise nicht mit technisch und wirtschaftlich angemessenem Aufwand oder nicht Erfolg versprechend beseitigt werden kann, sind wir berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten zu löschen. Wir werden den Kunden per E-Mail an die uns genannte E-Mail-Adresse von dieser Absicht in Kenntnis setzen.

8) Wir bieten allen Kunden den Abschluss eines AV-Vertrags gem. DSGVO an und empfehlen dies explizit.

§ 9 Vertraulichkeit

1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen unter diesem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Die Weitergabe an Dritte, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an Mitarbeiter, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Parteien stellen jedoch sicher, dass solche Mitarbeiter an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt. Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige unbefugte Offenlegungen oder einen möglichen Verlust vertraulicher Informationen.

2) Diese vorgenannte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich

  • die andere Partei von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhalten wird,
  • bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt wurden,
  • bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits zuvor vorhanden waren, oder
  • bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits unabhängig von der Mitteilung entwickelt wurden.

3) Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall ist die zur Offenlegung verpflichtete Partei jedoch verpflichtet, vorab die andere Partei von der Offenlegung der Informationen zu benachrichtigen, damit die andere Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche Offenlegung zu verteidigen und diese zu verhindern oder zu beschränken. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird sich nach besten Kräften gegenüber den die Offenlegung anordnenden behördlichen Stellen dafür einsetzen, dass sämtliche vertraulichen Informationen, die offen zu legen sind, vertraulich behandelt werden.

4) Die Vertraulichkeitsbindungen dieses Vertrages bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von 2 Jahren fort. Hinsichtlich der Daten, die dem Datengeheimnis oder Berufsgeheimnis unterliegen, gilt die Vertraulichkeitsbindung zeitlich unbegrenzt.

§ 10 Vertragsübernahme

Wir sind berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Vertragsübernahme zu kündigen.

§ 11 Beendigung, Folgen der Beendigung

1) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn

  • der Kunde mit der Bezahlung eines Betrags für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten in Verzug ist, der mindestens dem vereinbarten Entgelt für die Nutzung für den Zeitraum von zwei Monaten entspricht,
  • über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wird,
  • das Benutzerkonto übertragen oder die Zugangsdaten zur SaaS-Lösung ohne vorherige Zustimmung von uns Dritten zugänglich gemacht wurden,
  • der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Übrigen verletzt hat und trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Vertragsverletzung nicht einstellt oder Maßnahmen nachweist, die geeignet sind die Wiederholung der Vertragsverletzung künftig auszuschließen.

2) Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu werden wir die im Rahmen des Vertrages bei uns gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellte Datenbanken auf eigene Kosten auf Wunsch des Kunden spätestens vier Wochen nach der Beendigung des Vertrages nach Wahl entweder im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträger an den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten übergeben. Die Löschung der Daten erfolgt gem. DSGVO schnellstmöglich, sobald keine Notwendigkeit der Speicherung und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dem mehr entgegenstehen.