Interdata GmbH
Martinstr. 8
D-47058 Duisburg
Telefon: 0203.335120
Telefax: 0203.335115
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der INTERDATA GmbH
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der INTERDATA GmbH (Nachfolgend ID genannt) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der ID nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der ID anzuzeigen.
§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der ID sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der ID. Im Verzugsfalle ist die ID berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die ID berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Bei Zahlung in Teilbeträgen gilt: Nach dreimaliger Nichtzahlung der vereinbarten Monatsrate wird der noch offene Gesamtrestbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und die weitere Benutzung der Programme kann dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises untersagt werden. Dies gilt auch nach dreimaliger ergebnisloser Anmahnung des vereinbarten Barpreises. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die ID ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
§ 3 Lieferung und Versand
Alle Angebote sind frei bleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der ID genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der ID eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die ID diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die ID an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der ID nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der ID nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die ID nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der ID die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht befreit.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der ID liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der ID zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die ID aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der ID verlässt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der ID aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der ID. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der ID stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der ID auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die ID abgetreten.
Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die ID unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der ID unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die ID dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der ID bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der ID alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
II. Besondere Bedingungen für Software Programme
§ 1 Lizenzbestimmungen
1) Das Software Programm WINDRIVE wird auf den Namen des Benutzers als Einzelplatzversion, oder als Mehrplatzversion mit Filialdatenaustausch lizenziert. Die mobile Datenerfassungssoftware WinDrive-CE wird für einzelne, oder mehrere Anwender erworben und lizenziert.
2) Die Softwareprogramme werden auf Datenträger mit entsprechendem Handbuch geliefert und sind urheberrechtlich geschützt.
3) Die Softwareprogramme werden nicht verkauft, sondern - je nach Kaufumfang - lizenziert. Der Kunde erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Umverpackung und dem Handbuch sowie sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.
§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung
1) Die Einzellizenz erlaubt dem Kunden die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Für eine Kopie der Software, die auf einem allgemein zugänglichen Speichermedium (z. B. Server) selbst installiert ist, wird keine zusätzliche Lizenz benötigt.
Wurde eine WINDRIVE-Mehrfachlizenz mit Filialimport erworben, so ist der Lizenzinhaber berechtigt, die Software auf mehreren Rechnern zu betreiben und die Daten mittels dem dann freigeschalteten "Filialimport" zwischen den Rechnern auszutauschen. Wurde zusätzlich die mobile Datenerfassungssoftware WinDrive-CE erworben, so ist die Anzahl der möglichen Benutzer abhängig von der Anzahl der erworbenen WinDrive-CE Lizenzen.
2) Der Lizenzinhaber ist berechtigt, von der Software Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.
§ 3 Beschränkung der Lizenz
1) Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
2) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung der ID und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
3) Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der ID die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonstwie zugänglich zu machen.
4) Die Benutzung der Software auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
5) Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren.
6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehreren Computern zu benutzen.
7) Der Lizenzinhaber ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verkaufen.
8) Ist der Lizenzinhaber eine Fahrlehrergemeinschaft, die in Form einer GmbH, GbR etc. betrieben wird, so sind die an der Gemeinschaft beteiligten Gesellschafter (Fahrlehrer) nicht berechtigt, dass Programm zur Verwaltung von weiteren, für eigene Rechnung betriebenen Fahrschulen zu benutzen. Bei Zuwiderhandlungen erlöschen alle Rechte an dem erworbenen Software-Programm.
§ 4 Änderungen und Aktualisierungen
1) Die ID ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.
2) Die ID kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.
3) Die ID ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenzinhaber auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder die Aktualisierungskosten nicht bezahlt haben.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
1) Die ID gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Lizenzinhaber ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
2) Die ID weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.
3) Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Benötigt die ID zur Überprüfung und/oder Behebung des Mangels die Datenbank des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung der ID eine mittels dem Windrive Datensicherungsprogramm "Sichern" gefertigte lesefähige Datensicherungsdatei auf seine Kosten an die ID zu übersenden.
4) Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenzinhaber der ID eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenzinhaber teilt der ID mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - erwünscht.
Die ID ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Lizenzinhaber mit sich bringen würde. Die ID kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
5) Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen der ID für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenzinhaber gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenzinhaber vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzkosten mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenzinhaber das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
6) Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Anwender die ID wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die ID nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Anwender, sofern er die Inanspruchnahme der ID grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der ID entstandenen Aufwand zu ersetzen.
7) Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
8) Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
9) Über diese Gewährleistung hinaus haftet die ID für den Zeitraum von einem Jahr ab Auslieferung der Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die ID nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der ID aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt vor, wenn der Kunde es versäumt hat, die im Handbuch beschriebenen Maßnahmen zur Datensicherung durchzuführen, oder durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von aussen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
§ 6 Sonstiges
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig der Sitz der ID in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.